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Abfindung

Nur in neun bis 15 Prozent der Arbeitgeber-Kündigungen werden Abfindungen gezahlt, abhängig davon, welcher Statistik man glauben will - immerhin in 50 Prozent der Fälle bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

 

Die üblichen 0,5 Bruttogehälter pro Jahr der Beschäftigung sind dabei lediglich eine Faustformel. Am Ende eines Prozesses kann es je nach Rechtslage, Geschick und Erfahrungen/Kenntnissen des Anwaltes mehr oder weniger an Abfindung sein.

 

Kündigungsschutzklage wird allerdings nur von elf Prozent der durch eine Kündigung Betroffenen erhoben - nur bei acht Prozent der betriebsbedingten, dagegen bei zwölf Prozent der personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen. Seit 1999 werden bundesweit  jährlich ca. 250.000 Klagen wegen einer Kündigung an den Arbeitsgerichten eingereicht, das sind ca. 49 % aller arbeitsgerichtlichen Klagen (zur Statistik mehr hier ...). Damit wird etwa jede fünfte Kündigung angegriffen, denn nach amtlichen Statistiken werden jährlich etwa 1,2 Mio. Kündigungen erklärt. Erstaunlich: Während jährlich nur 1 % der Ehen geschieden werden, kommt es in 10 bis 13 % aller Arbeitsverhältnisse zu einer vorzeitigen Beendigung.

 

Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht und dieser einen Sozialplan abgeschlossen hat, unter dessen Anwendungsbereich die Kündigung fällt, oder wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auflöst.

 

Ansonsten werden Abfindungen immer mehr oder minder freiwillig gezahlt. Weniger deshalb, weil Arbeitgeber sich damit vom Prozessrisiko freikaufen wollen. Es soll allerdings auch Arbeitnehmer geben, die glauben, eine Abfindung zu bekommen, wenn sie selbst kündigen.

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