Die falsche Kündigungsfrist muss auch innerhalb der Klagfrist von 3 Wochen angegriffen werden. Darauf hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung hingewiesen (Urteil v. 01.09.2010 - 5 AZR 700/09). In dem Fall ging es um einen Tankwart aus Mecklenburg-Vorpommern, der statt mit der richtigen Frist von 5 Monaten mit nur 3monatiger Kündigungsfrist entlassen worden war. Als er vor Gericht den fehlenden Lohn für 2 Monate einforderte (und gleichfalls die Kündigung angriff), war es zu spät. Der Kläger hätte, so die Bundesrichter, "die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen" (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis mit der "falschen" Frist aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.