Die Richter des Hamburger Arbeitsgericht hatten die Vorlage geliefert. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat jetzt gleichfalls den Klägern Recht gegeben. Im Streitfall ging es um die Bezahlung der Luftsicherheitsassistenten am Flughafen Hamburg. Beim früheren Arbeitgeber galt ein Haustarif. Nach Übertragung der Aufgaben an ein neues Unternehmen wollte dieses nur den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag anwenden. Dieser war ungünstiger, was zu den Klagen der Betroffenen führte. Das Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg gab den Klägern recht, das BAG stellte klar: Vorrang haben die bisherigen Tarifregelungen. Auch eine "Allgemeinverbindlichkeit" (hier für das Hamburger Wach- und Sicherheitsgewerbe) kann diesen Anspruch nicht beseitigen (Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08). Schließlich schreibt das Tarifvertragsgesetz vor, dass ein Tarif, an den beide Seiten gebunden sind, zwingend anzuwenden ist.
Der Erfolg für die Betroffenen: es ist der Lohn nach dem besseren Tarifvertrag nachzuzahlen.