Ob eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers (Bezirksdirektor) eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. In einem vertraulichen Gespräch unter Kollegen hatte die Klägerin geäußert, eine Bandscheiden-OP ihres Vorgesetzten sei nur vorgetäuscht gewesen. Er habe dringend eine Pause gebraucht, da er "in mehrere Machenschaften verwickelt" sei. Außerdem stehe die Firma vor einer Übernahme durch ein anderes Unternehmen. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht und stellte beim Arbeitsgericht auch einen Auflösungsantrag.
Das BAG gab der Klägerin Recht und wies die Kündigungen und die Auflösung zurück (BAG v. 10.12.2009 - 2 AZR 534/08). Zwar könne eine wahrheitswidrige Behauptung oder grobe Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Vertrauliche Äußerungen gehören aber in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wenn andere, hier die Kollegen, diese Vertraulichkeit aufheben, gehe dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten der Klägerin. Jedes Gespräch stehe schließlich unter der Annahme, dass die Bemerkungen den Kreis der Gesprächspartner nicht verlassen. Auch über eine bevorstehende Übernahme könnte aus Sorge um die berufliche Zukunft diskutiert werden.
Als Ergebnis bleibt also festzuhalten: "Petzen" bringt nichts und jeder Arbeitgeber sollte sich genau überlegen, ob auf jedes "Getuschel" gleich mit Kündigung reagiert werden sollte.
Verfasser: Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg
Juracity Experte
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