Der Kläger vertrat wiederum die Auffassung, dass es sich bei der Abfindung um anrechnungsfreies Schonvermögen handele. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das BSG hat die Rechtsauffassung der Behörde nun bestätigt. Nach Auffassung des BSG habe der Gesetzgeber, anders noch vor 2005 bei der damaligen Arbeitslosenhilfe, darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu priviligieren. Damit sei die Anrechnung nunmehr zwingend. Andere Priviligierungstatbestände vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht