fristlose Kündigung auszusprechen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Siegen (1 Ca 1070/09). Dabei stellten die Richter allerdings darauf ab, dass dem Beschäftigten in 19 Jahren Betriebszugehörigkeit bisher kein Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens gemacht werden konnte. Nach Auffassung des Gerichts hätte einer Kündigung daher eine Ermahnung oder Abmahnung vorausgehen müssen. An dem "Stromdiebstahl" als solchen soll das Gericht keinen Zweifel geäußert haben.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Auf die Fortsetzung darf man gespannt sein.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht