Schon seit 2004 haben Unternehmen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Entscheidend ist diese Verpflichtung gerade dann, wenn anderenfalls eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden soll. Ob also gekündigt werden kann, auch wenn das BEM nicht durchgeführt wurde, beschäftigt zunehmend die Gerichte. In einem Fall, der jetzt dem Bundesarbeitsgericht vorlag, machte das Gericht die Verteilung der Pflichten noch einmal deutlich. Hat der Arbeitgeber kein Verfahren eingeführt, genügt also nicht den Mindestanforderungen aus § 84 SGB IX (z.B. die Beteiligung externer Stellen und Ämter), kann er sich nicht pauschal darauf berufen, andere Arbeitsplätze, die das Krankheitsbild berücksichtigen, kämen nicht in Frage.
Wie wichtig jeweils die Einbindung externer Stellen ist, zeigt ein anderer Aspekt der Entscheidung. In dem Fall hatte die Klägerin eine von der Betriebsärztin empfohlene Reha-Maßahme u.a. wegen Schwierigkeiten der zwischenzeitlichen Kinderunterbringung abgelehnt. Hier meinte allerdings das Gericht, diese Haltung könne noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung führen. Vielmehr hätte die Klägerin - mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung - aufgefordert werden müssen, eine solche Reha-Maßnahme auch durchzuführen (BAG v. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08).
Die Entscheidung macht Zweierlei deutlich: Ein BEM hat bestimmten Mindestanforderungen zu genügen - nur "Krankenrückkehrgespräche" sind dafür ungeeignet. Auf die Beteiligung Externer, wie Betriebsarzt, Reha-Träger etc. ist großer Wert zu legen und deren Empfehlungen sind Ernst zu nehmen.