Eisenwerk Brühl: Arbeitsgericht Köln erklärt betriebsbedingte Kündigung für unwirksam
Die Sozialauswahl bei den betriebsbedingten Kündigungen im Eisenwerk Brühl ist heute vom Arbeitsgericht Köln kritisiert worden. Die gesetzlichen Prinzipien der Sozialauswahl seien nicht korrekt angewendet worden befand das Kölner Arbeitsgericht und erklärte die betriebsbedingte Kündigung trotz des mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste für unwirksam. Im Eisenwerk Brühl sind Mitte 2009 ca. 10 % der Stellen abgebaut worden. Durch einen Interessenausgleich mit Namensliste werden die Möglichkeiten der Mitarbeiter verschlechtert, die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend zu machen. Die Arbeitsgerichte dürfen bei einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste die betrieblichen Gründe und die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehler untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Arbeitsgericht Köln um so bemerkenswerter.