"Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen."
Ein bisschen Diskriminierung gibt es eben genausowenig wie eine übergangsweise hinzunehmende Diskriminierung. Ich finde die Haltung des EuGH konsequent. Wir bilden uns in Deutschland nämlich nur ein, ein fortschrittliches Arbeitsrecht zu haben.
EuGH vom 19.1.2010 Rechtssache C-555/07 (Urteil im Volltext)
Hier können Sie Ihre Kündigungsfrist berechnen lassen, ab morgen auch mit Berücksichtigung des EuGH Urteils.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte