"Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu bewirken (vgl. BVerfGE 84, 203 llt;208ggt;; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 llt;2 f.ggt;), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 llt;228ggt;). Die Darlegung, dass und in welcher Weise dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt wurde, gehört zum notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 406/00, NJW 2001, S. 3770 f.). Hieran fehlt es. Zwar hat der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben. Jedoch hat er versäumt, dem Bundesverfassungsgericht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine Abschrift seiner Beschwerdebegründung vorzulegen oder deren Inhalt zumindest sinngemäß vorzutragen. Dem Bundesverfassungsgericht ist daher die Überprüfung verwehrt, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde prozessuale Versäumnisse vorzuwerfen sind." BVerfG (vom 21.02.2005 - 1 BvR 1403/96)
Der Weg zum "Recht bekommen" ist - das zeigt auch dieser Fall wieder - mit tückischen Hürden versehen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte