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08.02.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Freistellung und Dienstwagen, Mobiltelefon, Laptop

Wenn sich der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen will, beginnt dies nicht selten, vor allem bei Führungskräften (AT-Mitarbeitern und leitenden Angestellten), mit einer schneidigen Maßnahme, nämlich der einseitigen und sofortigen Freistellung. Manche Arbeitgeber garnieren die Demonstration des "Herr im Hause"-Standpunktes gerne zusätzlich durch den Entzug der üblichen Insignien des Aufstiegs, also Dienstwagen, Smartphone und Laptop. Damit wird nicht selten eine Demütigung durch Demonstration der normativen Kraft des Faktischen beabsichtigt, ein anderes Ziel ist sicher, Druck auf den Arbeitnehmer mit dem Ziel einer schnellen Einigung herbeizuführen. Aber: Selbst wenn die Freistellung rechtmässig wäre (was regelmäßig als erstes zu überprüfen ist), ist der Entzug von Dienstfahrzeug & Co. aber häufig unzulässig. Nur wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen (gleiches gilt für Mobiltelefon und Laptop oder Internetnutzung im Homeoffice) ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, ist das Dienstfahrzeug mit Beginn einer (rechtmäßigen) Freistellung zurückzugeben. Ist dem Arbeitnehmer dagegen die Nutzung auch für private Zwecke erlaubt worden, handelt es sich um einen (bei Dienstwagen sogar zu versteuernden) Einkommensbestandteil und hat Entgeltcharakter. Dieser Vorteil kann durch eine Suspendierung genauso wenig entzogen werden wie andere Gehaltsbestandteile, die man als Gegenleistung für die Arbeit vereinbart hat. Allerdings behalten sich viele Arbeitgeber den Widerruf von Zusatzleistungen im Arbeitsvertrag vor. Ganz pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber den jederzeitigen Widerruf der Dienstwagennutzung erlauben, sind allerdings unzulässig (BAG vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 294/06: ("kann jederzeit die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter widerrufen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, dem Mitarbeiter ein anderes Fahrzeug zuzuweisen. In allen diesen Fällen hat er, wenn er von der Firma hierzu aufgefordert wird, das Fahrzeug sofort zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug kann er, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht geltend machen."). Denkbar ist allerdings, dass bei einer entsprechend genauer formulierten Arbeitsvertragsklausel, die den Anlaß zum Widerruf der Dienstwagennutzung (z.B. Freistellung nach Kündigung) näher regelt, auch ein Widerruf während der Freistellung in Betracht kommt. Denn der Arbeitgeber kann sich auch den Widerruf von Entgeltbestandteilen vorbehalten, sofern diese 25 % der Gesamtvergütung nicht übersteigen, es bedarf dann, d.h. bei einem wirksamen Widerufsvorbehalt, keiner Änderungskündigung (BAG vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 294/06).

Verlangt der Arbeitgeber jedoch zu Unrecht die vorzeitige Rückgabe vor dem Vertragsende (Ablauf der Kündigungsfrist), hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz des entzogenen Vorteils, wenn er diesem Verlangen nachkommt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei unberechtigtem Entzug von privat genutzten Arbeitsmitteln richtet sich beim Dienstwagen nicht nach Nutzungsausfalltabellen (Sanden/Danner/Küppersbusch), sondern nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung (BAG vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 294/06). Achtung: Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings später - z.B. in einem Aufhebungsvertrag - auf eine "ordnungsgemäße Abrechnung" und eine Erledigungsklausel, kann ein Schadensersatzanspruch (auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Abrechnung) nicht mehr geltend gemacht werden (BAG vom 05.09.2002 Aktenzeichen 8 AZR 702/01).

Alternativ kann natürlich auch die rechtswidrige Herausgabe des Dienstwagens abgelehnt werden. Der Arbeitgeber kann die Herausgabe jedenfalls nicht per einstweiliger Verfügung erzwingen, der Arbeitnehmer die Rückgabe eines einmal (aber zu Unrecht) entzogenen Fahrzeugs allerdings auch nicht (Landesarbeitsgericht Köln vom 21.03.2007 Aktenzeichen 7 SaGa 3/07).

Mehr zu Freistellung und Suspendierung im Fachbeitrag:

Michael Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, Arbeitsrecht im Betrieb 2006, 74-82 (Volltext)

Michael W. Felser

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