Verlangt der Arbeitgeber jedoch zu Unrecht die vorzeitige Rückgabe vor dem Vertragsende (Ablauf der Kündigungsfrist), hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz des entzogenen Vorteils, wenn er diesem Verlangen nachkommt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei unberechtigtem Entzug von privat genutzten Arbeitsmitteln richtet sich beim Dienstwagen nicht nach Nutzungsausfalltabellen (Sanden/Danner/Küppersbusch), sondern nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung (BAG vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 294/06). Achtung: Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer allerdings später - z.B. in einem Aufhebungsvertrag - auf eine "ordnungsgemäße Abrechnung" und eine Erledigungsklausel, kann ein Schadensersatzanspruch (auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Abrechnung) nicht mehr geltend gemacht werden (BAG vom 05.09.2002 Aktenzeichen 8 AZR 702/01).
Alternativ kann natürlich auch die rechtswidrige Herausgabe des Dienstwagens abgelehnt werden. Der Arbeitgeber kann die Herausgabe jedenfalls nicht per einstweiliger Verfügung erzwingen, der Arbeitnehmer die Rückgabe eines einmal (aber zu Unrecht) entzogenen Fahrzeugs allerdings auch nicht (Landesarbeitsgericht Köln vom 21.03.2007 Aktenzeichen 7 SaGa 3/07).
Mehr zu Freistellung und Suspendierung im Fachbeitrag:
Michael Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, Arbeitsrecht im Betrieb 2006, 74-82 (Volltext)
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte