Dies gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn eine Verzweifelungstat vorliegt, weil sich der Mitarbeiter in finanziell schwieriger Lage befunden hat. Der Kläger hatte aus der Kaffeekasse 600,00 entnommen; diese aber später zurückzahlen wollen. Der Arbeitgeber kündigte ohne Abmahnung fristlos. Der Betriebsrat hatte der Kündigung nicht zugestimmt. Auch das Arbeitsgericht Ludwighafen hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Das LAG hob diese Entscheidung auf. Das Gericht wies daraufhin, dass schon der Diebstahl geringwertiger Sachen die fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Bei einem Betrag von 600,00 sei die Kündigung daher gerechtfertigt. Ob überhaupt ein Diebstahl vorlag, interessierte die Richter insoweit nicht. Maßgeblich war der mit der Tat verbundene Vertrauensverlust.
Felser Rechtsanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht