Anmerkung:
Nur wenn bei einer Betriebsänderung tatsächlich ein mit dem Betriebsrat vereinbarter (!) Interessenausgleich im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt, kann zulasten der Arbeitnehmer eine Namensliste vereinbart werden. Als erstes ist daher bei einem reinen Personalabbau immer zu prüfen, ob
1.    in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.   in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.   in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
entlassen werden.
Aktuelle Rechtsprechung:
Erfolgt eine Betriebsänderung durch einen bloßen Personalabbau, so kommt es für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste im Sinne des § 1 Abs 5 KSchG nicht auf die im Interessenausgleich letztendlich geregelte Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer an, sondern darauf, wie viele Entlassungen bei Beginn der Interessenausgleichsverhandlungen beabsichtigt waren.
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte