Die so genannte "Schattenliste" stellt eine Austauschliste für die Originalliste dar. Sie erfüllt damit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die "Schattenliste" ist unter der Bedingung abgeschlossen, dass die dort aufgeführten 10 Mitarbeiter, die tariflichen Sonderkündigungsschutz genießen, nicht bereit sind, in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln. Nur für diesen Fall wird dem Originalmitarbeiter auf der Namensliste ein Mitarbeiter der "Schattenliste" zugeordnet. Im vom Arbeitsgericht Krefeld entschiedenen Fall vermochte die Arbeitgeberin nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, daß die sogenannte "Schattenliste" an den Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG teilnehmen soll.
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 18.12.2008 - 1 Ca 2190/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte