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28.12.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kündigung an Heiligabend: Schöne Bescherung!

Zwei Mandanten hat es tatsächlich pünktlich zum Heiligabend erwischt. Ein Mandant, ein Regionalverkaufsleiter, dachte an einen Scheck mit Weihnachtsgeld, als er am 24.12. ein Einschreiben vom Postboten entgegennahm. Die darin befindliche Kündigung war das Dankeschön dafür, dass er nach einem Unfall mit langwierigem Heilungsverlauf trotz Arbeitsunfähigkeit für seinen Arbeitgeber immer wieder eingesprungen war. Die zweite Kündigung kam von einem Kollegen, der als Liquidator für eine staatliche Gesellschaft tätig ist, erreichte eine Mandantin, und ist sogar eilfertigst auf den 24.12. datiert.  Der 29.12.2009 wäre für die Einhaltung der Kündigungsfrist völlig ausreichend gewesen. Aber: In Stilfragen lassen sich manche eben einfach nicht übertreffen. Heilsame Erkenntnisse gewisser Dauer würde in solchen Fällen allenfalls die persönliche Übergabe bringen …

Über eine bizarre Kündigung eines Insolvenzverwalters zu Sylvester haben wir an anderer Stelle berichtet. Die Rechtsprechung läßt solche gefühllosen Kündigungen zu. Über Gedankenlosigkeit, Respektlosigkeit, Gefühlslosigkeit und andere -losigkeiten wird eben nicht geurteilt.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Autor von "Kündigung was tun?"


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