Zur Kündigung an Heiligabend hat das Bundesarbeitsgericht schon entschieden:"In Übereinstimmung mit der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß der somit anzunehmende Zugang am 24. Dezember 1981 nicht dazu führt, die Kündigung sei ungehörig. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die bloße "Ungehörigkeit" einer Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führen kann; ein Fall des § 138 BGB liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der 24. Dezember ("Heiliger Abend") i.S. des staatlichen Feiertagsrechts, des Arbeitsrechts und des Gewerberechts als Werktag gilt (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Aber selbst wenn sich aus § 242 BGB die Unwirksamkeit einer nach ihren Begleitumständen, insbesondere ihres Zugangszeitpunkts, ungehörigen Kündigung herleiten ließe, genügt hierfür nicht allein der Zeitpunkt des Zugangs. Hinzukommen muß eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Erklärungsempfängers, insbesondere auf Achtung seiner Persönlichkeit. Dies kann der Fall sein, wenn der Erklärende absichtlich oder aufgrund einer auf Mißachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt.
An diesen Voraussetzungen fehlt es, wie das Landesarbeitsgericht erkannt hat, im Entscheidungsfall. Schon eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers ist in einem Zugang am Vormittag des "Heiligen Abends", an dem ein großer Teil der Arbeitnehmer sogar noch arbeitet, nicht zu sehen."
Man mag daher eine Kündigung an Heiligabend für unchristlich, stillos und roh halten, rechtswidrig ist eine Kündigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber nicht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte