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24.03.2010
Steen Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wolfgang Steen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurze Mühren 1
20095 Hamburg



Telefon :+49 40 8793104
Telefax :+49 40 8793105

Kündigung Arbeitgeber - Klagfrist beachten

Immer wieder kommen Mandanten, die sich zu spät gegen die Kündigung durch ihren Arbeitgeber wehren wollen. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage beim zuständigen Gericht erheben. Eine Verlängerung dieser Frist ist praktisch nicht möglich. Auf die Begründung, weshalb die Kündigung angegriffen wird, kommt es nicht an. Alle Unwirksamkeitsgründe müssen innerhalb dieser 3-Wochen-Frist geltend gemacht werden, also auch eine evtl. Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder weil der Gekündigte Betriebsratsmitglied ist oder im Wahlvorstand war. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erklärt worden ist. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.

Wenn die Frist verpasst wurde, gibt es kaum Möglichkeiten, hier noch nachträglich Erfolg zu haben. Immer wieder wird angesprochen, wie es aber bei Krankheit oder gar einem Krankenhausaufenthalt ist. Antwort: Auch während einer Krankheit kann gekündigt werden - die Frist von 3 Wochen läuft also. Bei einem Krankenhausaufenthalt wird auch unterstellt, dass Familienmitglieder oder Bekannte in den Briefkasten schauen können. Eine verspätete Klage wird also von den Gerichten nur im äußersten Ausnahmefall anerkannt. Andere Gründe, wie etwa eine falsch berechnete Kündigungsfrist können allerdings noch später angegriffen werden. Hierzu sollte man sich aber nicht allzu viel Zeit lassen.


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