Wenn ein Arbeitnehmer weniger zu tun hat, ist das allein noch kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte den Fall zu beurteilen, dass bei einem Beschäftigten angeblich rund 75 % der Arbeiten weggefallen waren, wegen fehlender Aufträge. Der Arbeitgeber konnte aber nicht den Nachweis führen, wie sich der tatsächliche Auftragsmangel konkret auf den Arbeitsplatz des Klägers ausgewirkt hat. Schließlich konnte der Betroffene einwenden, ihm könnten jederzeit andere Arbeiten übertragen werden. Das Gericht hielt den Vortrag des Arbeitsgebers insgesamt für nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend. Nur Umsatzeinbußen seien kein Argument. Es müsste konkret nachgewiesen werden, wieviel Arbeitszeit und Arbeitskraft weniger geworden seien (LAG Mainz v. 11.03.2010 - 5 Sa 713/09).
Interessant übrigens, wie eine solche Entscheidung in der Presse aufgegriffen wird. ntv.de schreibt dazu: "Auch wenn der Mitarbeiter nur noch Büroklammern sortiert, kann er nicht einfach rausgeworfen werden." Das stimmt so natürlich nicht. Aber trotzdem ist immer wieder erstaunlich, mit welchen ‘einfachen’ Argumenten versucht wird, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich also immer.