Grundsätzlich ist die Versicherung nicht objektbezogen, sondern personenbezogen. Das heißt, die Versicherung besteht bei einem Umzug fort und deckt das Risiko dort weiter. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten werden sogar in der Regel die Risiken beider Wohnungen gedeckt. Der Umzug muss dem Versicherer einen Monat vorher angezeigt werden. Dabei sollte auch an eine Überprüfung der Konditionen gedacht werden, um eine Unter- oder Überversicherung zu vermeiden und damit keine Obliegenheitspflicht verletzt wird.
Und wenn ich nun in der neuen Behausung keine Hausratversicherung mehr möchte: Es gibt grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht. Nur in Ausnahmefällen, also wenn die neue Wohnung in einer teureren Tarifzone liegt, kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehen.
Umzugsschäden übernimmt übrigens die Hausratversicherung nicht. Dafür muss man sich an den Umzugsunternehmer halten. Dieser ist verpflichtet, eine sog. Transportversicherung zu unterhalten.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: adhoc-news unter Berufung auf die Verbraucherzentrale Sachsen