Mit dieser Begründung erklärte das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung einer 61-jährigen Haushälterin, die seit dem 1.1.1978 als einzige Beschäftigte in einem Privathaushalt gegen ein Bruttogehalt von 2.200,00 angestellt war, für unwirksam. Die Haushälterin wies einen Grad der Behinderung von 50 auf, so dass nach § 85 SGB IX vor der Kündigung das Integrationsamt hätte eingeschaltet werden müssen, so das Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Urteil gilt auch angestellte Pflegehilfen in Privathaushalten, übrigens auch bei Aushilfen und 400 Euro Kräften.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2009 - 2 Ca 6263/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte