Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG allerdings nicht darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.
Auch in kirchlichen Einrichtungen ist daher grundsätzlich eine Sozialauswahl vorzunehmen. Leistungsstärkere Mitarbeiter dürfen nicht deswegen bevorzugt werden, weil sie weniger oft krank sind.
Quelle: Pressemitteilung BAG, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 306/06
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte