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08.08.2009







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Kündigung immer schriftlich!

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, sonst ist sie nicht gültig. Gleiches gilt für Aufhebungsverträge. Dies ist eindeutig und unmissverständlich in § 623 BGB geregelt.Schriftform bedeutet, das ein Stück Papier mit Original-Unterschrift zugehen muss.

Dennoch passieren immer wieder Fehler: Die Kündigung wird gemailt, gefaxt oder sogar per SMS versandt. Das ist aus Sicht des Arbeitgebers nicht nur nutzlos, sondern kann unnötig Kosten verursachen, wenn der Arbeitnehmer sich dagegen gerichtlich wehrt (und zwingend Recht bekommt).

Kürzlich vertrat ich einen Arbeitnehmer. Die (außerordentliche) Kündigung wurde einem Kollegen zum Einwurf in den häuslichen Briefkasten mitgegeben. Dieser scheute aber den Umweg und faxte von zuhause aus. Schade dass sich der Arbeitgeber nicht weiter darum gekümmert hat …

Rechtsanwalt Ingo Striepling

Regensburg, Roding

www.striepling.de


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