Nicht selten kommen Mandanten in meine Kanzlei und stellen sich als "Leitender Angestellter" vor. Da der Grund des Besuchs in diesen Fällen unsere Spezialisierung auf das Arbeitsrecht ist, muß ich in diesen Fällen gleich, aber schonend widersprechen: "Nein, bitte nehmen Sie es mir nicht krumm, aber Sie sind hoffentlich kein leitender Angestellter!" Wenn ich dann meine für den Mandanten etwas überraschende Bemerkung erläutere, hellt sich die Miene der Führungskraft wieder auf. Der arbeitsrechtliche Begriff des leitenden Angestellten unterscheidet sich nämlich erheblich vom im Unternehmen verwendeten meist hierarchisch gemeinte Begriff des "leitenden Angestellten". Letzerer führt zu erhöhtem Ansehen in Betrieb, Familie und Nachbarschaft, der arbeitsrechtliche Begriff zu schlechteren Karten bei drohender Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn der leitende Angestellte des Arbeitsrechts ist schlechter gestellt als der normale Arbeitnehmer, wenn die Chemie im Job nicht mehr stimmt. So ist der Betriebsrat nicht mehr zuständig, auch bei der Kündigung muß der Betriebsrat nur informiert, nicht aber angehört werden. Und auch wenn die Kündigung sich vor dem Arbeitsgericht als grundlos herausstellt, kann der Arbeitgeber eine Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung beantragen. Zum Glück sind die meisten leitenden Angestellten arbeitsrechtlich keine leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sondern aussertarfliche Angestellte, kurz AT-Angestellte. Darum dreht sich dann meistens auch die Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht oder im Vorfeld bei aussergerichtlichen Einigungsversuchen.