Und was viele nicht wissen, binnen eines Monats nach Regulierung des Schadens kann die Kündigung des Versicherungsvertrages ausgesprochen werden, und zwar von der Versicherung wie auch vom Versicherten.
Gerade in der Gebäudeversicherung ist jedoch Vorsicht angezeigt. Zunächst sind die Versicherungsnehmer oft freudig überrascht über die Kündigung der Versicherung. Aber es wird dann schwierig einen neuen Versicherer zu finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits zahlreiche Vorschäden vorhanden sein. Diese müssen dem neuen Versicherer offenbart werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies, kann er den Versicherungsschutz gefährden, obwohl an die neue Versicherung Prämien bezahlt worden sind. Und viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass die Versicherungen sich intern gerne auch austauschen.
Wer also viele Vorschäden hatte, ist gut beraten zu prüfen, ob bei jedem Schaden gleich die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden soll. Kleinere Schäden kann man daher manchmal besser selbst bezahlen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht