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04.03.2008
Rechtsanwälte Felser

Axel Willmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Uhlstrasse 19-23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kündigung nach Sturmschaden

Kyrill, Emma, Wiebke und wie sie auch immer hießen. Die großen Orkane in den letzten Jahren. Sie deckten Häuser ab, rissen Bäume aus der Erde, beschädigen Autos und Sorgen für vielfältige Versicherungsfälle. Schäden an Gebäuden sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt; Schäden an Kraftfahrzeugen übernimmt die Teilkaskoversicherung. Im eigenen Interesse sollten Geschädigte die Schäden so schnell wie möglich dem Versicherer melden.

Und was viele nicht wissen, binnen eines Monats nach Regulierung des Schadens kann die Kündigung des Versicherungsvertrages ausgesprochen werden, und zwar von der Versicherung wie auch vom Versicherten.

Gerade in der Gebäudeversicherung ist jedoch Vorsicht angezeigt. Zunächst sind die Versicherungsnehmer oft freudig überrascht über die Kündigung der Versicherung. Aber es wird dann schwierig einen neuen Versicherer zu finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits zahlreiche Vorschäden vorhanden sein. Diese müssen dem neuen Versicherer offenbart werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies, kann er den Versicherungsschutz gefährden, obwohl an die neue Versicherung Prämien bezahlt worden sind. Und viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass die Versicherungen sich intern gerne auch austauschen.

Wer also viele Vorschäden hatte, ist gut beraten zu prüfen, ob bei jedem Schaden gleich die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden soll. Kleinere Schäden kann man daher manchmal besser selbst bezahlen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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