Von: RA v. Hopffgarten
Ein Arbeitnehmer hatte gegen eine Kündigung vom 02.03.2005 erst am 21.07.2005 Kündigungsschutzklage erhoben. Da damit die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG nicht gewahrt war, reichte der Kläger beim zuständigen Arbeitsgericht unter dem 05.10.2005 einen Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Klage nach § 5 KSchG ein.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag unter Verweis auf die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG, die am 26.09.2005 abgelaufen war, als verspätet zurück. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein und begründete diese vornehmlich damit, daß zwischen dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist und dem Antrag auf nachträgliche Zulassung lediglich acht Tage gelegen haben. Außerdem habe das Gericht einem Antrag auf Fristverlängerung zur weiteren Klagebegründung bis zum 04.10.2005 stattgegeben, was dann erst recht auch für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gelten müsse.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die zulässige Beschwerde mit Beschluß vom 23.01.2006 - 8 Ta 302/05 - zurück. Hierbei verwies es vor allem darauf, daß es sich auch bei der Frist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt, bei der keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Säumnis vorgesehen ist. Da es damit keine prozessuale Möglichkeit gebe, nach Ablauf der Frist, die Folgen einer unterlassenen Kündigungsschutzklage wieder gut zu mache, komme es auf auf ein Überschreiten der Frist um wenige Tage ebensowenig an, wie auf eine seitens des Gerichts auf Antrag gewährte Fristverlängerung zur weiteren Klagebegründung .
Mit diesem Beschluß hat das LAG nochmal die auch im Schrifttum vertretene Auffassung, daß sechs Monate und drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung, diese endgültig nicht angreifbar ist, bestätigt.
Fundstelle: Beschluß des LAG Rheinland vom 23.01.2006 - 8 Ta 302/05 -
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser
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