Das Gericht darf trotzdem nicht unbedingt als knackifreundlich gelten. Anders nämlich noch die neunte Kammer des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 15.12.2004 - 9 Sa 277/04): Die Verbüßung einer sechsjährigen Haftstrafe stellt zumindest in einem Kleinbetrieb einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, wenn der Ausfall des Arbeitnehmers durch eine Neueinstellung kompensiert werden muss. Diese langjährige Arbeitsverhinderung muss in einem Kleinbetrieb nicht durch eine befristete Ersatzeinstellung überbrückt werden. Und in einer weiteren Entscheidung: Selbst wenn damit zu rechnen ist, dass der Inhaftierte vorzeitig nach einem Jahr und 11 Monaten entlassen wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2007 - 9 Sa 387/07).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte