Anmerkung: Die Kündigung dürfte gerechtfertigt sein, weil dem Arbeitnehmer angesichts der konkreten Umstände zuzumuten war, die Sachlage (nicht die Rechtslage!) selbst, ggf. durch Nachfrage bei seinem Arbeitgeber aufzuklären. Man könnte allerdings darüber diskutieren, ob eine Abmahnung nicht ausgereicht hätte. Denn Voraussetzung für die Kündigung als schärfstem Mittel ist eine negative Prognose für die Zukunft. Dies wird das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz klären, da der Arbeitnehmer Berufung eingelegt hat.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte