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30.03.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Kündigungsgrund: Rauchen am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte die Kündigung eines Lagerarbeiters, der wiederholt entgegen einem betrieblichen Rauchverbot im Lager geraucht hatte, für wirksam. Im Lager eines Lebensmittelunternehmens bestand zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgründen ein Rauchverbot. Als der Lagerarbeiter auch nach einer auf Bitten des Betriebsrats zurückgenommenen Kündigung wieder im Lager rauchte, erhielt er die Kündigung, über die das Landesarbeitsgericht Köln zu befinden hatte. Wegen der hartnäckigen Verstöße half dem Raucher auch sein Alter und seine lange Betriebszugehörigkeit nicht.

Das Urteil ist übrigens ein schöner Beleg dafür, warum es wichtig ist, bei einer Kündigungsschutzklage auch einen einschlägig qualifizierten Anwalt zu nehmen, der auch alle Angriffe gegen die Kündigung rechtzeitig führt und nicht erst in zweiter Instanz.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.08.2008, Aktenzeichen 4 Sa 590/08, Volltext

Auch Arbeitskollegen, die vollgepafft werden, dürfen kündigen, ohne eine Sperrzeit riskieren zu müssen.

Am Arbeitsplatz hat laut § 5 der Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber die "erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind." In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (Disko, Restaurant, Geschäfte) sind dagen nur in so weit Schutzmaßnahmen zu treffen, "als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."

Bei FORD (auch in den Tochterunternehmer) tritt zum 1.4.2009 ein in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelter umfassender Nichtraucherschutz in Kraft. Inhalt der Betriebsvereinbarung ist ein generelles Rauchverbot für alle Beschäftigten, Besucher und Fremdfirmenmitarbeiter in allen Gebäuden des Automobilkonzerns. Geraucht werden darf nur noch in speziell dafür eingerichteten Raucherräumen.

Muster Betriebsvereinbarungen Rauchen am Arbeitsplatz / Nichtraucherschutz via osha Europa

Michael W. Felser

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