Denn es hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass es im Rahmen der Kündigungsschutzklage immer nur um eine Abfindung geht.
Irrtum: Das Gesetz sieht die Sicherung des Arbeitsplatzes vor.
Soweit die Theorie: Tatsächlich wird in den meisten Fällen vor dem Arbeitsgericht im Wege des Aufhebungsvertrags eine Abfindung vereinbart. Denn zumeist haben die Arbeitnehmer überhaupt keine Lust mehr, für den alten Arbeitgeber tätig zu werden. Und der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer, der nun auch noch geklagt hat, schnell loswerden und sich nicht den Risiken eines Prozesses aussetzen.
Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung tatsächlich nicht zuzumuten, kann er allerdings gemäß § 9 KSchG einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht stellen und sodann eine Abfindung beanspruchen; ein aber eher etwas seltener Fall. Denn oft vergleicht man sich schon in der Güteverhandlung, wie oben beschrieben.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht