mit der Begründung, er habe doch gar nicht gekündigt und bekam vor dem LAG Rheinland - Pfalz (Az.: 9 Sa 411/07) Recht. Denn so das Gericht, es fehle an der Schriftform des § 623 BGB. Die gelte selbstverständlich auch für Kündigungen des Arbeitnehmers. Und der Arbeitgeber könne daher nichts bestätigen, was es nicht gibt bzw. was nicht eingetreten sei.
Pech für den Arbeitgeber. Hätte der Arbeitgeber besser selbst gekündigt und ggf. vorher abgemahnt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: nzwonline