Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, das in der Entgegennahme der Trinkgelder selbst kein Problem sah, sind Trinkgelder aber kein Arbeitsentgelt (
anders als in den USA, wo Starbucks wegen einbehaltener Trinkgelder bestraft wurde). Es komme daher allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der jedoch eine schuldhafte Schädigung voraussetzt. Der Arbeitgeber müsste daher spätestens zur Vorweihnachtszeit erkannt haben, dass seine
Kündigung unwirksam ist.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte