Schutz vor Kündigung hat man als Arbeitnehmer bereits ab Ankündigung, seine Rechte nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen zu wollen. Das betrifft sowohl die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz als auch die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz. Und den Kündigungsschutz geniessen auch die freien Mitarbeiter, jedenfalls dann, wenn sie - wie häufig - arbeitnehmerähnliche Personen sind.