Tipp vom Arbeitsrechtsanwalt: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muß Backwerk trotz der Kündigung das Gehalt weiterzahlen. Die Vorschrift soll nämlich nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts verhindern, dass der Arbeitgeber sich durch die Kündigung seinen gesetzlichen Sozialverpflichtungen entzieht. Backwerk Köln wird also bis zum Ablauf der Sechswochenfrist das Gehalt weiterzahlen müssen. Danach gibt es dann Krankengeld. Selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kündigt, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht in Köln