Nach den Ausführungen des Amtsarztes nach einer Untersuchung lag beim Kläger eine fanatische Persönlichkeitsstörung bei narzisstischer Grundstruktur vor. Der arbeitsgerichtlich bestimmte Sachverständige kam jedoch zum Ergebnis, beim therapiewilligen Kläger könnten die Defizite im Bereich des zwischenmenschlichen Beziehungsverhaltens der Anpassungsfähigkeit sowie der Teamfähigkeit verbessert werden.
Wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung prüfte das Gericht die für eine Kündigung notwendige negative Prognose und kam zum Schluß, dass nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger wieder seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nachkommen könne. Das LAG lehnte auch den Auflösungsantrag ab, mit dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden sollte.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte