Der bekannte Fall "Emmely" hat die Diskussion um das Vertrauen im Arbeitsverhältnis ausgelöst. Bekanntlich hatte die Supermarktkette Kaiser’s in Berlin der langjährigen Kassiererin fristlos gekündigt - und das nach 30 Jahren unbeanstandetem Arbeitsverhältnis. Es ging um die Einlösung von ‘herrenlosen’ Pfandbons im Wert von 1,30. Das Bundesarbeitsgericht nutzte den Fall für eine Grundsatzentscheidung und stellte fest: Es besteht kein Automatismus "Wer stiehlt, der fliegt", sondern in einem Arbeitsverhältnis kann sich ein "Vertrauenskapital" ansammeln. Anders ausgedrückt: In einer über lange Jahre ungestörten Vertrauensbeziehung wird nicht durch einen erstmaligen Vorfall das Vertrauen vollständig und unwiederbringlich zerstört (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ("erst das mildere Mittel") wäre also der Arbeitgeber aufgefordert, erst eine Abmahnung auszusprechen. Das Besondere an der Entscheidung ist natürlich, dass die Fachwelt ansonsten davon ausgeht, gerade bei einer Kassiererin, der Vermögenswerte anvertraut sind, sei eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Natürlich muss sich eben diese Fachwelt jetzt damit auseinandersetzen, was das neu deklarierte "Vertrauenskapital" eigentlich ist. Sicher wird man sich dies nicht als "Konto" vorzustellen haben, von dem bei "Abhebung" immer noch ein Rest verbleibt. Auch kommt es nicht auf subjektives Empfinden des Arbeitgebers an, was er noch als "tragbar" ansieht (ob also das Konto nun "leergeräumt" ist). Maßstab ist vielmehr, dass ein ‘messbarer Zeitablauf’ (so Fischer in jurisPR-ArbR 48/10), also die Dauer des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend ist, welche Beanstandungen - und wie viele - hinzunehmen sind. Dabei kann niemand ernsthaft auf die Idee kommen abzuleiten, etwa bei 10 Jahren Zugehörigkeit sei "ein Diebstahl frei". Die Fachwelt sollte vielmehr dieselbe Abwägung, wie das BAG vornehmen. Da stets die Interessen abzuwägen sind, lautet die einfache Prüfformel: Ist ein ‘Bagatelldelikt’ (so es denn tatsächlich bewiesen ist) ausreichend dafür, nach 10 oder 20 oder gar 30 Jahren Zugehörigkeit ernsthaft das Interesse des Arbeitgebers überwiegen zu lassen, sich in jedem Fall zu trennen. Was dann als "Bagatelle" anzusehen ist, müssen Gericht entscheiden. Einen objektiven Wert (1 oder 5 oder 20 Euro) gibt es dafür nicht. Allerdings wird die nächste Auseinandersetzung darum geführt werden, wann das Arbeitsverhältnis "beanstandungsfrei" verlaufen ist. Nur auf eine Abmahnung abzustellen, die aus völlig anderen Gründen erteilt wurde, dürfte nicht ausreichen. Es müsste dann schon - vergleichbar - der Vertrauensbereich tangiert worden sein.