Von einer außerordentlichen Kündigung spricht man, wenn die ordentliche Kündigungsmöglichkeit entweder gesetzlich, tariflich oder durch Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden ist oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden soll.
Wird durch gesetzliche Bestimmungen etwa für Betriebsratsmitglieder, im Tarifvertrag durch die Unkündbarkeit ab einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit oder durch arbeitsvertragliche Vereinbarung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, so kann das Arbeitsverhältnis überhaupt nur noch außerordentlich gekündigt werden.
In den meisten Fällen wird mit der außerordentlichen Kündigung aber die Nichteinhaltung oder Unterschreitung der Kündigungsfrist bezweckt. Der häufigste Unterfall der außerordentlichen Kündigung ist dabei die fristlose Kündigung.
Möglich ist auch das Erklären einer außerordentlichen Kündigung mit einer sogenannten Auslauffrist. Um eine Verwechslung mit der ordentlichen Kündigung zu vermeiden, muß klar gesagt werden, daß es sich um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist handelt. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Erklärenden.
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