Sehr geehrte(r) Fragensteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte:
Es ist zunächst richtig, dass die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB für den Arbeitgeber in Ihrem Fall zwei Monate beträgt. Diese Verlängerung der Grundkündigungsfrist gilt für den Arbeitnehmer, falls dies vereinbart ist.
Darauf kommt es jedoch leider vorliegend nicht an:
Denn in Ihrem Fall gilt bei die vertragliche Frist von sechs Monaten als Mindestfrist. Denn Verträge sind grundsätzlich bindend. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen erscheint mir auf Grundlage der erteilten Informationen daher nicht möglich. Es verbleibt also bei der vertraglichen Frist.
In Betracht kommt für Sie nur ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber oder aber eine fristlose Kündigung, so deren strenge Voraussetzungen vorliegen; was aber eher nicht der Regelfall ist.
Grundsätzlich gilt für den Fall, dass die Kündigungsfristen nicht durch eine fristlose Kündung oder Aufhebungsvertrag verkürzt werden können:
Auch wenn die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, weil der neue Job kurzfristig angetreten werden muss, so kann sich ein Verstoß gegen die geltenden Kündigungsfrist für die Eigenkündigung u.U. wirtschaftlich lohnen. Das gilt natürlich dann, wenn der neue Arbeitgeber beim Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Kompromisse machen kann oder will.
Sie müssen dann folgendes prüfen:
- Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag prüfen (gibt es eine? Ist diese wirksam?)
- Bei Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen Risiko einer einstweiligen Verfügung beachten
- Viele Vertragsstrafenregelungen in alten Arbeitsverträgen, aber auch in neuen Verträgen entsprechen nicht mehr der neuen rechtlichen Lage seit der sog. Schuldrechtsreform. Diese Prüfung kann nur ein Rechtsanwalt, am besten ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt, vornehmen. Hierzu müßte jedoch Einsicht in den Arbeitsvertrag genommen werden.
Immer ist jedoch das Verbot, für die Konkurrenz tätig zu werden, solange der Arbeitsvertrag besteht, zu beachten, auch bei einer vorfristigen Kündigung. Das hindert nicht daran, vorzeitig zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, aber daran, zu einem mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu wechseln. Der wechselnde Arbeitnehmer riskiert dann eine einstweilige Verfügung, mit der ihm die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber bis zum Ablauf der (richtigen) Kündigungsfrist untersagt wird. Das ist beim neuen Arbeitgeber keine gute Empfehlung.
Hier wäre also noch sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich keine Konkurrenzsituation in Betracht kommt.
Es sollte daher zunächst versucht werden, mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag zu sprechen. Sofern gewünscht, übernehmen wir dies gegen gesonderte Honorierung gerne für Sie.
Sollte dies nicht gelingen, können Sie die für Sie entstehenden Risiken gemäß obigen Ausführungen abschätzen.
Zum Schluß noch der Hinweis, dass Kündigung grundsätzlich schriftlich erfolgen müssen, um wirksam zu sein. Und der Zugang an den Arbeitgeber ist im Zweifel darzulegen und zu beweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de