Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grundlage der mir erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt.
Zunächst bitte ich Sie zu prüfen, ob die Kündigungsfrist von sechs Monaten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt. Andernfalls läge ein Verstoß gegen § 622 VI BGB vorläge. Ob dies zu einer verkürzten Kündigungsfrist führt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher jedoch nicht beantwortet.
Das schlechte Betriebsklima und die unpünktlichen Gehaltszahlungen stellen Vertragsverstöße dar, die ggf. nach erfolgloser Abmahnung eine fristlose Kündigung Ihrerseits rechtfertigen könnten. Für eine zuverlässige Beurteilung reichen die uns erteilten Informationen nicht aus.
Wirksam und ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung auszusprechen, halte ich vorliegend jedoch für sehr bedenklich.
Der Umstand, dass seit 11 Jahren keine Gehaltserhöhung erfolgte, hilft Ihnen bei Ihrer Frage leider nicht. Es ist allerdings denkbar, dass insofern gegen Tarifrecht verstoßen worden ist, was eine eingehendere Prüfung erfordern würde.
Grundsätzlich gilt für den Fall, dass die Kündigungsfristen nicht durch eine fristlose Kündung oder Aufhebungsvertrag verkürzt werden können:
Auch wenn die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, weil der neue Job kurzfristig angetreten werden muss, so kann sich ein Verstoß gegen die geltenden Kündigungsfrist für die Eigenkündigung u.U. wirtschaftlich lohnen. Das gilt natürlich dann, wenn der neue Arbeitgeber beim Beginn des Arbeitsverhältnisses keine Kompromisse machen kann oder will. Sie müssen dann folgendes prüfen:
- Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag prüfen (gibt es eine? Ist diese wirksam?)
- Bei Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen Risiko einer einstweiligen Verfügung beachten
- Viele Vertragsstrafenregelungen in alten Arbeitsverträgen, aber auch in neuen Verträgen entsprechen nicht mehr der neuen rechtlichen Lage seit der sog. Schuldrechtsreform. Diese Prüfung kann nur ein Rechtsanwalt, am besten ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt, vornehmen. Hierzu müßte jedoch Einsicht in den Arbeitsvertrag genommen werden.
Immer ist jedoch das Verbot, für die Konkurrenz tätig zu werden, solange der Arbeitsvertrag besteht, zu beachten, auch bei einer vorfristigen Kündigung. Das hindert nicht daran, vorzeitig zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, aber daran, zu einem mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu wechseln. Der wechselnde Arbeitnehmer riskiert dann eine einstweilige Verfügung, mit der ihm die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber bis zum Ablauf der (richtigen) Kündigungsfrist untersagt wird. Das ist beim neuen Arbeitgeber keine gute Empfehlung.
Es sollte daher zunächst versucht werden, mit dem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag zu sprechen. Sofern gewünscht, übernehmen wir dies gegen gesonderte Honorierung gerne für Sie.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann
http://www.juracity.de