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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und unterliege dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H).

Da ich meinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, würde ich gerne wissen, ob ich als Arbeitnehmer den in §34 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) festgelegten Kündigungsfristen unterliege oder ob diese nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gelten.
Antwort:
Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich nachfolgend beantworte:

Die Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TV-H gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 TV-H und auch aus dem Umkehrschluss zu § 34 Abs. 2 TV-H, wonach der ARBEITGEBER Beschäftigten, die über 40 Jahre alt sind und mehr als 15 Jahre dabei sind, nur aus einem wichtigen Grund kündigen kann. Würden die Kündigungsfristen nur für den Arbeitgeber gelten, so wäre in Abs. 2 nicht klargestellt worden, dass die Kündigungseinschränkung nach Abs. 2 nur für den Arbeitgeber gilt.

Sie müssen also im Falle einer Eigenkündigung die sich aus § 34 Abs. 1 TV-H ergebende Kündigungsfrist berücksichtigen.

Auch wenn dies nicht von Ihrer Frage umfasst ist noch ein Hinweis: Sofern Sie früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen, bietet sich ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber an. Alternativ könnten Sie auch zu einem früheren Termin kündigen, müssten aber u.a. mit Schadensersatzansprüchen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Labrow
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Mit freundlichen Grüßen


Daniel Labrow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

http://www.juracity.de
Nachfrage:
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Status:
archiviert
Datum:
06.10.2010
Preis:
50 €
Kunde:
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