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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo, es geht um Lack A. & S. GbR mit 2 Gesellschaftern. Arbeitsvertrag, Vorstellungsgespräche, Gehaltsverhandlungen und auch Kündigungen hab bisher immer eine Gesellschafterin unterschrieben. Hatte nun heute einen Arbeitsgerichtsprozess in welchem aufkam dass die Kündigung von Anfang an unwirksam ist, wenn diese nur ein Gesellschafter unterschreibt. War bisher noch nie ein Thema. Was kann ich nun dagegen tun?Ist dann überhaupt der Arbeitsvertrag als solches wirksam?(hat ja auch nur ein Gesellschafter unterschrieben) Wie machen das große Firmen mit tausend GEsellschafter? Bitte um Arbeitsgericht-Sicheres Argument. Würde gern die Kündigung aufrechterhalten.
Danke im voraus
Antwort:
Sehr geehrter Fragesteller,

eine GbR hat anders als eine GmbH keine in einem Gesetz geregelten Organe, die gesetzlich vertretungsberechtigt sind wie z.B. der GmbH-Geschäftsführer. Vielmehr sind beide Gesellschafter vertretungsberechtigt, es fehlt ein Organ der Gesellschaft.

Bei der GbR ist es also komplizierter.

Das Problem bei der Kündigung ist, dass gesetzlich die Schriftform vorgesehen ist (§ 623 BGB) und die Verletzung dieser Schriftform die Kündigung nichtig macht (§§ 125, 126 BGB). Grundsätzlich müssen bei der GbR alle Gesellschafter unterschreiben, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen hinreichend deutlich, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.

Leider ist auch die Rechtsprechung uneinheitlich, weil es letztlich eine Auslegungssache ist, ob ein einzelner Gesellschafter zur Kündigung befugt ist, er die anderen vertreten hat oder grundsätzlich für Kündigungen bevollmächtigt ist. In grossen Anwaltskanzleien (Sozietät = GbR) z.B. gibt es Gesellschafter, die als Managing Director Rechtsanwaltsgehilfinnen alleine kündigen dürfen. Da alle das wissen, ist es auch rechtlich in Ordnung.

Das LAG München lässt die Unterschrift eines einzelnen Zahnarztes ausreichen, um sowohl für die GbR (Arztpraxis) als auch für sich selbst zu kündigen:

http://blog.juracity.de/2007-01-08/lag-muenchen-bgb-gesellschafter-kuendigt-auch-wenn-er-gar-nicht-meint-allein-arbeitgeber-zu-sein.html

http://www.arbg.bayern.de/lagm/Volltext/4Sa438-06.htm

Das LAG Berlin (22.08.2006 Aktenzeichen: 3 Sa 487/06) hält im Falle der Vertretung der GbR durch einen Gesellschafter grds. einen klarstellenden Zusatz für erforderlich:

"Die im Falle eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses nach § 126 Abs. 1 BGB notwendige Namensunterschrift hat Klarstellungs– und Beweisfunktion. Durch die eigenhändige Unterschrift soll die Gegenseite die Möglichkeit erhalten, u.a. zu prüfen, wer die Erklärung abgegeben hat. Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Urkunde unterzeichnen; setzt sich mithin eine Vertragspartei aus mehreren Personen zusammen, so genügt es nicht, wenn nur eine Person unterschreibt. Dies kann nur dann anders beurteilt werden, wenn ein Vertreter der Personengesamtheit die Urkunde unterzeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss aber in diesem Fall der Vertreter durch einen in der Urkunde mit einem entsprechenden, das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er auch für die weiteren Personen der Partei unterschreibt. Unterzeichnet daher bei einer Personenmehrheit oder – wie hier – bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nur ein Mitglied ohne Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen gewesen ist, auch die anderen Mitglieder hätten die Urkunde unterschreiben sollen, und deren Unterschrift daher noch fehlt (vgl. BGH, XII ZR 134/02 vom 5. November 2003, MDR 04, 325; BGH XII ZR 65/02 vom 16. Juli 2003, MDR 03, 1283; BGH XII ZR 132/03 vom 6. April 2005, MDR 05, 1040). An einem derartigen, notwendigen Vertreterzusatz für ein Handeln für die übrigen Gesellschafter der Beklagten fehlt es im Streitfall."

Das Bundesarbeitsgericht (21.04.2005 Aktenzeichen: 2 AZR 162/04) wiederum hält es für eine Frage des EInzelfalls:

" 1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion) (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16) . Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann.

2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053; 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103). Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt (BGH 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - aaO) .

Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 177) . Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BGH 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175, 178 mwN; 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389; vgl. schon RG 5. Februar 1923 - VI 310/22 - RGZ 106, 268) . Sind in dem Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.

3. Die Auslegung des Kündigungsschreibens der Beklagten durch das Landesarbeitsgericht ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr. etwa BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98) . Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil jedoch nicht stand.

4. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten, die unterzeichnenden Gesellschafter seien allein zur Vertretung der GbR befugt gewesen, als richtig unterstellt, sich daraus nicht die Wirksamkeit der Kündigung ergibt. Das Landesarbeitsgericht stellt in erster Linie darauf ab, schon durch den Briefkopf des Kündigungsschreibens sei hinreichend deutlich gemacht, dass diejenigen, die die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben geleistet hätten, die Kündigungserklärung im Namen aller drei Beklagten abgegeben hätten. Dies greift zu kurz und lässt wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt. Die Willenserklärung, die nach § 623 BGB durch eine Unterschrift der Erklärenden zu decken war, stellte nach ihrem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Urkunde eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch alle drei Gesellschafter dar. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Briefkopf, sondern auch aus der Tatsache, dass im Text in der Unterschriftszeile die Namen aller drei Gesellschafter aufgeführt sind. Grundsätzlich war ein solches Kündigungsschreiben deshalb von allen drei Gesellschaftern zu unterzeichnen. Da auch der Arbeitsvertrag von allen drei Gesellschaftern unterzeichnet worden ist, spricht dies eher dafür, dass im Betrieb der Beklagten die Üblichkeit bestand, zumindest Willenserklärungen von derartigem Gewicht durch alle drei Gesellschafter unterzeichnen zu lassen. Dem widerspricht nicht ohne Weiteres die vorgelegte Vollmachtsurkunde. Sie scheint eher auf Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs zugeschnitten zu sein. So ist jedenfalls nach der Lebenserfahrung kaum vorstellbar, dass drei Zahnärzte, die sich zu einer Zahnarztpraxis in Form einer GbR zusammengeschlossen haben, den Abschluss und die Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer Zahntechnikerin an Beschäftigte der Zahnarztpraxis delegieren, wie dies die Vollmachtsurkunde zulassen würde. Die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Auslegungstatsachen lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die zwei Gesellschafter, die das Kündigungsschreiben unterzeichnet haben, gleichzeitig in Vertretung des dritten Gesellschafters handeln wollten. Ein solcher Wille lässt sich aus der Vertragsurkunde nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin war bei Zugang des Kündigungsschreibens nicht einmal mit Sicherheit feststellbar, ob nicht irrtümlich lediglich ein noch nicht von allen drei Gesellschaftern unterzeichneter Entwurf einer Kündigung vorlag. Sie konnte dem Schreiben nicht entnehmen, ob der Beklagte zu 2) mit dem Kündigungsvorgang überhaupt befasst war, ob er etwa die Leistung seiner Unterschrift abgelehnt hatte und ob einer der unterzeichnenden Gesellschafter oder gar beide den Willen hatten, das Kündigungsschreiben auch in seinem Namen zu unterzeichnen. Es kann dahinstehen, ob es als Andeutung eines Vertretungswillens ausgereicht hätte, wenn auf dem gemeinschaftlichen Briefbogen etwa einer der Gesellschafter ohne Zusatz des Namens der anderen für die Gesellschaft in Ausübung einer vorhandenen Vollmacht das Kündigungsschreiben unterzeichnet hätte. Das Kündigungsschreiben vom 26. April 2002 stellt jedenfalls eine Willenserklärung dar, die nach der Unterschriftszeile von allen drei Gesellschaftern hätte unterzeichnet werden müssen, die jedoch lediglich zwei Unterschriften trägt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 623 BGB."

Im Ergebnis hängt es also davon ab, ob sich aus dem Kündigungsschreiben die Vertretung ergibt. Auch kann von Vorteil sein, wenn der Arbeitsvertrag nur von Ihnen unterzeichnet wurde und die personellen Angelegenheiten von Ihnen erledigt wurden. Das müsste bei der Auslegung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. es muss aber nicht heissen, dass es ausreicht.

Ich hoffe, Ihnen aber genügend Argumentationsmaterial geliefert zu haben.

Mit freundlichen Grüssen



Michael W. Felser
Rechtsanwalt


Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

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Status:
archiviert
Datum:
09.05.2007
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Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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