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Details
Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit in einer 6-monatigen Probezeit und möchte mein Arbeitsverhältnis möglichst schnell kündigen, um ein anderes Arbeitsverhältnis aufzunehmen.

Laut Gesetz habe ich eine Kündigungsfrist von 14 Tagen, in meinem Arbeitsvertrag ist jedoch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen festgesetzt, Auf diese Abweichung vom gesetzlichen Standard wurde bei Abschluss des Vertrages nicht hingewiesen.

Welche Frist gilt nun für mich? Ist die vertragliche überhaupt wirksam oder greift hier eine Kontrolle analog der AGB Prüfung? Wenn nicht, welche Möglichkeit habe ich, trotzdem innerhalb der 14 Tage aus meinem Arbeitsvertrag herauszukommen?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort:
Sehr geehrter Fragensteller,

auf der Grundlage der mir erteilten Informationen möchte ich Ihre Frage beantworten wie folgt.

§ 622 Abs. 3 BGB ist nicht zwingend. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die Zweiwochenfrist. Durch Arbeitsvertrag oder auch Tarifvertrag kann aber auch die Vierwochenfrist des Abs. 1 vereinbart werden. Dies ist in Ihrem Fall geschehen. Folglich gilt die Vierwochenfrist.

Falls Sie dennoch mit einer Zweiwochenfrist kündigen wollen, beachten Sie bitte, ob im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. Auch falls dies nicht der Fall ist, können Schadenersatzansprüche bestehen. Ferner besteht ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot. Werden Sie also für die Konkurrenz tätig, kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung drohen. Dies wäre keine gute Eintrittsvorstellung bei dem neuen Arbeitgeber; zudem dort erneut eine Probezeit vereinbart werden wird.

Am besten sprechen Sie Ihren jetzigen Arbeitgeber offen an. Zuvor sollten Sie aber Ihren Arbeitvertrag entsprechend auf eine Vertragsstrafenregelung geprüft haben.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort Orientierung geboten zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Sehr geehrter Herr Willmann,

vielen Dank für die schnelle Antwort, zu welcher ich jedoch zwei Rückfragen habe.

Zum einen habe ich § 622 so interpretiert, dass nach Absatz IV von den Regelungen in Absatz I und III nur durch Tarifvertrag abgewichen werden kann, da in Absatz IV von einer abweichen-den Regelung durch Arbeitsvertrag nicht die Rede ist. Nach dieser Interpretation wäre jegliche abweichende Regelung durch einen Arbeitsvertrag bezüglich der Kündigungsfristen nich-tig. Ist diese Einschätzung falsch?

Zum anderen habe ich den Wortlaut meines Arbeitsvertrages nicht ganz genau wieder gege-ben, so dass ich hier noch einmal nachfragen möchte. In meinem Vertrag steht, dass eine Kündigung „mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende“ erfolgen kann, was für mich wenn ich jetzt kündigen würde, vier Wochen bedeuten würde. Daher meine erste Wortwahl. Im ungünstigsten Fall wäre durch diese Regelung die Kündigungsfrist sogar 6 Wochen lang, wenn man die Frist gerade so verpasst hätte. Wäre, sofern meine Interpretation aus dem ersten Absatz nicht stimmt, diese Regelung zulässig und wirksam oder kann ich mich alleine auf die 14 Tage Kündigungsfrist beziehen, da der Kündigungstermin zum Monatsende nicht wirksam wäre?

Ich hoffe, Sie können mir auch hierzu möglichst schnell antworten. Am besten wäre es, wenn Sie mir sogar bis zum Mittag antworten könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung:
Sehr geehrter Fragensteller,

§ 622 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sind nicht zwingend. § 622 Abs. 4 BGB erlaubt die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen durch Tarifvertrag. Längere Kündigungsfristen können einzelvertraglich immer vereinbart werden. Allerdings ist dann Abs. 6 zu beachten.

Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist daher nicht zu beanstanden.

Sofern auch Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, wäre dort nach etwaigen Fristen zu sehen.

Ich hoffe, Ihre Fragen sind damit beantwortet.


Mit freundlichen Grüßen


Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

http://ssl.juracity.de
Status:
archiviert
Datum:
27.05.2008
Preis:
40 €
Kunde:
Haenigsen
Experte:
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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