Sehr geehrter Bettina,
Sie können sich, um Kosten zu vermeiden, direkt an die Rechtsantragsstelle des an Ihrem Arbeitsort zuständigen Gerichts wenden. Dort können Sie auch selbst Kündigung einreichen, bzw. aufnehmen lassen. Nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gilt aber eine dreiwöchige Frist, innerhalb derer Klage erhoben werden muß, anderenfalls gilt die Kündigung kraft gesetzlicher Fiktion in jedem Fall als wirksam.
Bei Erhalt der Kündigung am 17.06.2006 müßten Sie aufgrund des am Ende liegenden Wochendes also spätestens bis zum 10.07.2006 die Klage eingereicht haben.
Die Klage würde aber nicht allein deshalb Erfolg haben, weil der Arbeitgeber die Kündigung nicht begründet hat. Hierzu ist er grundsätzlich nämlich nicht verpflichtet.
Er muß allerdings spätestens im gerichtlichen Verfahren die Kündigungsgründe darlegen und bei Bestreiten auch beweisen, wenn zu Ihren Gunsten das KSchG gilt. Hiernach kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn es personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gibt. Allein der Umstand, daß Sie Ihrem Arbeitgeber zu teuer sind, stellt in der Regel keinen betriebsbedingten Grund dar, weil der Arbeitgeber auch an den geschlossenen Arbeistvertrag gebunden ist. Auch eine Änderungskündigung auf ein niedrigeres Gehalt kann nach dem KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft werden und ist nur unter schwierigen Voraussetzungen durchsetzbar.
Hierzu und zu eventuellen Erklärungsnöten des Arbeitgebers (Der Wegfall Ihres Arbeitsplatzes dürfte angesichts der Stellenanzeige kaum darstellbar sein!) kommt es aber nur, wenn das KSchG überhaupt anwendbar ist. Das ist nur der Fall wenn - sofern Sie nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden - regelmäßig Beschäftigte auf mehr als zehn Vollzeitarbeitsplätzen im Betrieb eingesetzt werden. Zu Berechnung verweise ich auf § 23 KSchG:
§ 23
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
Desweiteren müßten Sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon länger als sechs Monate in den Betrieb beschäftigt gewesen sein. Andernfalls bleibt das KSchG ebenfalls unanwendbar.
Außerhalb des KSchG kann eine Kündigung erfolgreich sonst regelmäßig nur wegen grober Willkür, Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Mutterschutz o.ä.) oder Verstoß gegen Formvorschriften angegriffen werden. Der Arbeitgeber benötigt dann eben keinen besonderen Grund, um kündigen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten
http://www.juracity.de