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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Hallo,

Situation:

Seit dem 01.07.04 haben wir 25% Kurzarbeit (10 Std. Woche) (Unsere 2te Kurzarbeitsphase). Die finanzielle Situation unserer "14 Mann" Software-Firma ist so schlecht, dass Kündigungen von der Geschäftsleitung erwünscht sind, aber wegen der mangelnden finanziellen Mittel nicht durchgeführt werden können. (Geld für die Abfindungen fehlt und bei Kündigung fällt man nicht mehr unter die Kurzarbiet und muß 3 Monate voll bezahlt werden)
Ich habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende.
Vergütungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind seit 1,5 Jahren fällig.
Ein Betriebsrat ist nicht vorhanden.

Eigene Situation:
Vor drei Monaten wurde mir mit Kündigung gedroht. Mittlerweil sind wieder drei Monate vergangen und es wird schon wieder von Kündigungen gesprochen, weil das Quartal zu ende geht.
Es steht 100 %ig fest, dass ich und noch zwei Kollegen schnellstmöglich gekündigt werden sollen.


Soviel zur aktuellen Situation. Heute habe ich von meinem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung bekommen. Diese beinhaltet:

1. Entfall der Vergütung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Stattdessen proportionale Gewinnbeteiligung.

2. Senkung der Urlaubstage auf 25 Tage im Jahr (ab 2005). (momentan 30)

3. Änderung der Kündigungsfrist auf 6 Wochen zum Quartalsende.

Punkt 1. und 3 treten sofort in Kraft.


Die Vorschläge sind ja nun sehr einseitig, und ich habe von keinem einzigen ein Nutzen.
Ich denke, dass beabsichtigt wird, jedem der die Betriebsvereinbarung nicht unterschreibt eine Änderungskündigung vorzulegen. Ich habe nicht vor dieses zu unterschreiben.

Meine Fragen lauten diesbezüglich:

1. Zu welchen Konditionen werde ich bei einer Änderungskündigung gekündigt? (3 Monate Kündigungsfrist)

2. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung, oder nicht?
Antwort:
Guten Abend,

na, das ist ja ein "unfreundliches Angebot". Leider häufen sich derartige Ansinnen nach unserer Erfahrung in der Praxis kleiner Unternehmen. Vor allem Punkt 3 des "Angebotes" wird bei einer derart bevorstehenden Beendigung wohl niemand akzeptieren.

Zu den Fragen:

Wenn Sie die Änderungen nicht akzeptieren, bleibt es bei den bisherigen Vereinbarungen, also 3 Monate zum Quartalsende, 30 Tage Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Sie sollten allerdings anhand § 622 Absatz 2 BGB (geben Sie in Google einfach "§ 622 BGB bundesrecht juris" ein, dann erscheint der einzelne Paragraph) prüfen, ob Sie je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gesetzlich nicht sogar eine längere Kündigungsfrist haben.

Das einzige Risiko wäre eine Insolvenz. Dann wird Ihre Kündigungsfrist gesetzlich (§ 123 InsO) auf 3 Monate zum Monatsende gekappt, den Rest können Sie dann anmelden.

2. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht in Ihrem Falle wohl nicht. Gesetzlich ist nur ein Angebot des Arbeitgebers, aber keine Pflicht vorgesehen (§ 1 a KSchG). Das häufig Abfindungen gezahlt werden, hängt mit möglichen Fehlern bei Ausspruch von Kündigungen zusammen. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er das Gehalt nachzahlen. Da zahlt mancher dann lieber sofort eine Abfindung und ist das Problem los.

Nur sofern ein Betriebsrat in einem Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern vorhanden ist, kann dieser einen Sozialplan abschliessen, in dem ein Abfindungsanspruch geregelt werden kann und meistens auch wird. Vielleicht wählen Sie ja einen?



Mit freundlichen Grüßen


Michael Felser, Rechtsanwalt

http://www.juracity.de
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Status:
archiviert
Datum:
09.08.2005
Preis:
75 €
Kunde:
Kurt1945
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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