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Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
ich bin seit 05/99 in einem betrieb mit 12 mitarbeitern (9 arbeiter, 3 angestellte davon 2 als geschäftsführer) beschäftigt (baunebengewerbe/abdichtungen mit silikon etc). mit schreiben vom 23.01.06 (postversand lt. poststempel: 15.02.06), eingang bei mir am 16.02.06 wurde allen arbeitern gleichermaßen mitgeteilt, daß ab 01.01.06 (die abrechnung erfolgt immer erst im folgemonat: also z.b. im februar für monat januar) der stundenlohn um 2 % gesenkt wurde (lt. angaben in diesem schreiben ist eine kürzung um bis zu 2,5 % möglich). der gesetzliche mindestlohn von eur 10,20 bleibt unverändert; mein stundenlohn beträgt nach kürzung eur 11,33. es wird bezug genommen auf 'baulohn rundschreiben nr. 06/05 abs. 2 (brz deutschland). ist diese lohnkürzung überhaupt zulässig?
Antwort:
Sehr geehrter Herr Zehlius,

Ihre Frage lässt sich mit den bisherigen Angaben wohl nicht beantworten. Dazu müsste ich die Branche bzw. den Betriebszweck genau bezeichnet haben oder den Tarifvertrag, auf den Ihr Arbeitsvertrag ggf. verweist.

Erlauben Sie mir trotzdem folgende Hinweise:

Die Rechtslage ist sehr kompliziert, da in Ihrem Fall Arbeitsvertrag, Tarifverträge, Verordnungen und Gesetze eine Rolle spielen.

Grundsätzlich darf der bisherige Lohn nicht gekürzt werden. Verträge muss man halten, das gilt auch für den Arbeitsvertrag.

Allerdings richtet sich der Lohn heutzutage meistens nach Tarifverträgen oder - wenn eine Tarifbindung fehlt, weil der Arbeitgeber nicht im AG-Verband oder der Arbeitnehmer nicht in der Gewerkschaft ist - nach der sog. arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Darin wird vollständig oder ergänzend zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen. In Branchen mit schwierigen Wettbewerbsbedingungen, insbesondere Dumpingkonkurrenz, finden allgemeinverbindliche Tarifverträge auch bei "Ausssenseitern", also nicht in Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband Organisierten Anwendung.

Das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie hier:
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/arbeitsschutz-avt-stand-1-1-06,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf

Leider geht es tariflich nicht mehr immer nur nach oben. In letzten Jahren häufen sich Tarifabschlüsse, die Verschlechterungen vorsehen, zuletzt z.B. der TVÖD als Nachfolger des BAT. Denkbar wäre daher, dass auch in Ihrem Fall eine Verschlechterung sich aus einer tariflichen Absenkung ergeben könnte. Auch könnte sich ein Recht zur Absenkung aus dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Regelung (Arbeitsordnung) ergeben, in der der Arbeitgeber sich eine Kürzung übertariflicher Zahlungen (rechtswirksam) vorbehalten hat.

Mangels näherer Angaben kann ich nur noch folgende Hinweise geben:

Der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Bauhauptgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) wurde rechtswirksam für allgemein verbindlich erklärt (vgl. OVG Berlin vom 10.03.2004 - Aktenzeichen: 1 B 2.02)

Den TV Mindestlohn für das Baugewerbe finden Sie hier:

http://www.soka-bau.de/content/verfahren_tarifvertraege_tv-mindestlohn.html

Die konkreten Löhne sehen wir folgt aus:

http://www.bauindustrie.de/downloads/startseite/mindestlohnabschluss.gif

In der MindestlohnVO und im Mindestlohn TV ist von einer Kürzung jedoch nicht die Rede. "Allgemeinverbindlich" heisst auch nicht, dass nicht mehr als in dem Tarifvertrag genannt gezahlt werden dürfte bzw. dass sich das Entgelt zukünftig nur noch nach dem Mindestlohn richtet.

Möglicherweise ergibt sich eine Kürzung jedoch durch die verlängerung der Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden:

http://www.igbau.de/db/v2/inhalt.pl?e1=15&e2=85&did=4380&mode=detail&edit=0&persid=1134924208.41423

Nach dieser Pressemitteilung bleibt allerdings das Entgelt unverändert, nur die Wochenarbeitszeit steigt.

Nach dieser Pressemitteilung

http://www.igbau.de/db/v2/inhalt.pl?e1=4&e2=11&did=4263&mode=detail&edit=0&persid=1134924208.41423

scheinen allerdings die Stundenlöhne umgerechnet zu werden. Ich nehme an, dass sich daraus die Anpassung um 2 % ergibt.

Der TV-Mindestlohn gilt allerdings nur für Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) fallen. Welche Betriebe das alles sind, können Sie in der Anlage 1 zur Mindeslohn-Verordnung Baugewerbe nachlesen (als pdf laden!)

http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Arbeitsrecht/gesetze,did=28632.html

Nach der Auflistung in Anlage 1 scheinen mir Abdichtungsarbeiten mit Silikon allerdings eher dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen zu sein.

Gemäss Mindestlohn-Verordnung Baugewerbe (Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 1.9.2005), zu finden hier:

http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Arbeitsrecht/gesetze,did=28632.html

wird die Geltung des TV-Mindestlohn auch für die in der Verordnung genannten Betriebe angeordnet.

Das Tarifergebnis wird hier kurz skizziert:

http://www.bauverbaende.de/index.php?id=252

Ohne Arbeitsvertrag /genaue Bezeichnung der Branche/Arbeitgeber kann aber keine sichere Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgen. Daneben könnte sich die Kürzungsmöglichkeit aber auch aus einer betrieblichen Regelung ergeben.

Ihre Anfrage eignet sich daher eher für unsere Onlineberatung mit der Möglichkeit telefonischer Rücksprache und dem Austausch von Dokumenten via Fax oder Mail (was aber auch höhere Kosten nach sich zieht, nämlich die normalen gesetzlichen Anwaltsgebühren, wobei wir aber die Kosten dieser Frage anrechnen würden). Die Onlineberatung wird morgen "online" gestellt. Sie erlaubt auch die Übersendung von Dokumenten im Anhang der Anfrage.

Sie können mir aber auch die wichtigen Stellen aus dem Arbeitsvertrag in der Nachfrage zitieren. Sie haben ja auch die Möglichkeit, eine Nachfrage zu stellen. Sie gehen dazu nach Anmeldung in Ihr Konto und dort auf "Meine Fragen", dort klicken Sie diese Frage wieder an und können eine Nachfrage stellen.

Ich hoffe, Ihnen trotzdem wenigstens die Komplexität Ihrer Frage verdeutlicht zu haben und verbleibe, ggf. bis zur Nachfrage oder zur Onlineberatung mit freundlichen Grüssen




Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.felser.de







Mit freundlichen Grüßen


Michael W. Felser

http://www.juracity.de
Nachfrage:
Ergänzung:
Status:
archiviert
Datum:
21.02.2006
Preis:
70 €
Kunde:
Zehlius
Experte:
Michael W. Felser, Rechtsanwalt
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