Sehr geehrte Frau Schönborn,
auf der Grundlage der mir erteilten Informationen möchte ich Ihre Fragen beantworten wie folgt:
Zustimmen müssen Sie übrigens keiner Klausel. Die Frage ist jedoch, wieviel Verhandlungsbereitschaft bei der Gegenseite besteht. In der Regel bestehen Vermieter auf den vorgelegten Verträgen.
Die Frage nach den Schönheitsreparaturen hängt davon ab, ob sog. starre Klauseln vereinbart sind und der Mieter nicht darauf verweisen kann, dass der übliche Verschleiß noch nicht eingetreten ist (etwa Küche alle 3 Jahre). Dann besteht regelmäßig keine Verpflichtung zur Vornahme der Reparaturen.
Hierzu liegen mir keine Informationen vor. Um Ihnen mehr sagen zu können, wäre eine Einsicht in den gesamten Mietvertrag erforderlich, weil die Vereinbarungen durchaus auch an anderer Stelle formuliert sein können.
Die Mängelbeseitigung ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Dies gilt auch für die Wartung vom Warmwasserbereiter. Allerdings können kleinere Instandhaltungsmaßnahmen und die Wartung des Warmwassergerätes auf den Mieter abgewälzt werden. Dann muss die jeweilige Höhe vertraglich vorgegeben sein. Dies ist hier der Fall. Die Klauseln dürften also rechtens sein.
Allerdings könnte die Klausel in § 13 dort überraschend sein. Dann wäre Sie unwirksam. Auch in diesem Fall wäre eine Einsicht in den gesamten Vertragstext erforderlich.
Ich würde Ihnen raten, den Vertrag bei Eintreten der beschriebenen Fälle im gesamten prüfen zu lassen. Das kann auch von hier übernommen werden. Allerdings wäre dies gesondert zu honorieren, weil dies den Rahmen der Fragefunktion auch im Hinblick auf die Höhe des Honorares überschreiten würde.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in der letzten Zeit zahlreiche Entscheidungen zum Mietrecht gefällt hat. Das Schicksal einzelner Klauseln ist daher offen.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung geboten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Willmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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