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Klagefrist: Drei Wochen!

Versäumen Sie die Drei-Wochen-Frist, kann die Kündigung durch das Gericht nicht mehr auf ihre soziale Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG geprüft werden.

 

Und zwar darauf, ob wirklich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, die Sozialauswahl gewahrt ist oder Sie wegen einer Pflichtverletzung oder wegen Krankheit gekündigt werden können. 

 

Drei Wochen nach Zugang der Kündigung wird diese, soweit man nichts dagegen unternimmt, so behandelt, als ob sie rechtlich einwandfrei, d.h. wirksam wäre. Vor der letzten Gesetzesänderung gab es weitere Unwirksamkeitsgründe, die auch nach Ablauf der Frist gerichtlich geprüft wurden, etwa die Anhörung des Betriebsrats, die Beachtung des Sonderkündigungsschutzes von Schwerbehinderten oder Erziehungsurlaubern. Das ist jetzt vorbei! Deswegen müssen Sie bei der Einhaltung der Frist besonders aufpassen.

 

Fristberechnung

Schwierigkeiten bereitet Laien immer wieder die Berechnung der Drei-Wochen-Frist.

 

Sie beginnt mit dem sogenannten Zugang der Kündigung. Zugang bedeutet bei schriftlicher Kündigung im Normalfall der Zeitpunkt der persönlichen Übergabe oder des Einwurfes im Briefkasten. Eine tatsächliches Kenntnisnehmen des Arbeitnehmers ist also nicht erforderlich!

 

Probleme bereitet den Arbeitgebern regelmäßig der Nachweis des Zugangs. Vor Gericht muss nämlich der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung überhaupt sowie - im Streitfall - an einem bestimmten Tag dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Auf Nummer sicher geht der Arbeitgeber, der den Zugang durch Übergabe vor Zeugen oder die Zustellung per Boten, die ein entsprechendes Übergabe-/Einwurfprotokoll anfertigen.

 

Abzuraten ist von der verbreiteten Praxis, die Kündigung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Wird der Empfänger nicht zu Hause angetroffen und das Kündigungsschreiben nicht auf der Post abgeholt, ist die Kündigung nicht zugegangen. Das gilt im übrigen auch für die Kündigung von anderen Verträgen.

 

Achtung: Die 3-Wochen-Frist läuft auch in Ihrer Abwesenheit. Weil die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer Kündigung ausreicht, geht die Kündigung auch zu, wenn Sie mal ein paar Tage weg, auf Dienstreise oder im Urlaub sind, ja sogar im Krankenhaus liegen. Wer also nach vier Wochen Urlaub zu Hause eine Kündigung im Briefkasten vorfindet, wird es Zeit, sofort Rechtsrat einzuholen. Es kann nämlich sein, dass die reguläre (dreiwöchige) Klagefrist bei der Rückkehr aus dem Urlaub schon abgelaufen ist.

 

Frist verpasst?

Wenn Sie die Dreiwochenfrist verpasst haben, wird es zwar schwer. Doch auch dann gibt es noch - eingeschränkte - Möglichkeiten. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG beim Arbeitsgericht beantragt werden. Ein häufig auftretender Ausnahmefall ist der soeben geschilderte vierwöchige Urlaub. Der Arbeitnehmer muß dann glaubhaft machen, dass er durch besondere Umstände daran gehindert war, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig einzureichen. Außerdem darf den Arbeitnehmer an dem Fristversäumnis kein Verschulden treffen.

 

Die nachträgliche Zulassung muß allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt und begründet werden. Gleichzeitig mit dem Antrag muß die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Im Urlaubsfall bedeutet dies, dass Sie spätestens zwei Wochen nach Rückkehr aus dem Urlaub die nachträgliche Zulassung beantragt haben müssen.

 

 

Beispiel: Die dreiwöchige Klagefrist läuft am 20.3. ab. Am 19.3. erleiden Sie einen Verkehrsunfall. Sie erlangen erst am 21.3. im Krankenhaus das Bewußtsein wieder. In diesem Fall waren Sie durch objektive Umstände (Bewußtlosigkeit) gehindert, am 19. oder 20.3. eine Klage einzureichen oder andere Personen damit zu beauftragen. Eine Antrag auf nachträgliche Zulassung wäre erfolgreich. Man wird Ihnen nicht vorwerfen, dass Sie die Klage auch vor dem Unfall schon hätten einreichen können.
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