Den einmal abgeschlossenen Handyvertrag schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Zwei Mal falsch abgerechnet? Dann kann man seinen Handyvertrag auch außerordentlich kündigen. So entschieden von den Richtern des Amtsgerichts Frankfurt/Oder: "Ein Handybesitzer kann einen Mobilfunkvertrag, der für zwei Jahre abgeschlossen wurde, bereits dann kündigen, wenn die ersten beiden Abrechnungen falsch sind." In diesem Fall hätte ein Mobilfunkkunde laut Rechnung einen Vorschuss auf die Grundgebühren zahlen sollen. Außerdem war das versprochene Startguthaben in der zweiten Rechnung nicht mehr fortgeschrieben worden. Die Richter: Der Handy-Vertrag sei als Dauerschuldverhältnis einzustufen, das aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Vorliegend sei die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar gewesen. Denn eine Vorschusspflicht ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem konkret abgeschlossenen Vertrag. Das Unternehmen habe auch in keiner Weise erkennen lassen, dass es die Grundgebühr künftig nicht mehr im Wege von Vorschusszahlungen einfordern werde (Amtsgericht Frankfurt/Oder, Urteil v. 20.05.01, Az.: 2.2 C 307/00).
Keine Vertragskündigung wegen mangelnder Netzabdeckung: Nicht an jedem Ort der Welt muss man mit seinem Handy telefonieren können. So entließen die Amtsrichter aus Düsseldorf einen Soldaten, der in seiner Kaserne keine Verbindung mit dem Mobilfunknetz bekam, nicht aus dem Vertrag. Der jeweilige Netzbetreiber sei nicht verpflichtet, das Telefonieren an jedem denkbaren Ort zu gewährleisten. Es sei allgemein bekannt, dass es Funklöcher gebe, was auch technisch nicht zu vermeiden sei. Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden bestünde nicht. Eine außerordentliche Kündigung war deshalb nicht möglich (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.10.98, Az.: 39 C 8762/98).
Defektes Handy - Kündigung möglich: Erwirbt man in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag ein Handy, kann man den kompletten Vertrag kündigen, wenn das Handy defekt ist. Hier wollte der Netzbetreiber das defekte Handy zwar zurücknehmen und den bewusst niedrigen Kaufpreis erstatten, bestand jedoch auf dem Zweijahresvertrag. So nicht, meinten die Düsseldorfer Richter: Auf diese Art und Weise wolle das Unternehmen den Käufer mit 42 DM abspeisen, obwohl der Listenpreis des Gerätes bei 343 DM lag (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.06.00, Az: 34 C 3564/00).
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