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Kündigungsschutz

Kündigungsschutz haben nur die Arbeitnehmer, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

 

Dieses verbietet dem Arbeitgeber zwar nicht, eine Kündigung auszusprechen, doch ihm wird vorgeschrieben, dass eine Kündigung nur zulässig ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Um festzustellen, ob Sie bei Kündigung in gewissem Rahmen geschützt sind, müssen Sie prüfen, ob

  1. Sie n i c h t in einem Kleinbetrieb arbeiten (§ 23 KSchG), und
  2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 1 KSchG).

Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist also, dass

  1. der Betrieb in der Regel mehr als fünf (bis 31.12.2003) bzw. mehr als zehn Arbeitnehmer (ab 01.01.2004) beschäftigt, und
  2. der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in demselben Unternehmen beschäftigt war.
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