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Kündigungsschutzklage

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben...

 

2. Rechtzeitig Klage erheben

Gegen eine Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen, soferm Sie der Meinung sind, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

 

Diese 3-Wochen-Frist müssen Sie unbedingt einhalten! Nach Ablauf dieser Frist ist es nur noch in Ausnahmefällen möglich, noch etwas zu retten. Zur Not kann die Klage auch bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden.

 

Wichtig: Wenn Sie Hilfe in Anspruch nehmen wollen, weisen Sie bei der telefonischen Vereinbarung eines Termins mit Anwalt oder Gewerkschaft sofort und deutlich darauf hin, dass Sie (Wann?) eine Kündigung bekommen haben und nun dagegen vorgehen wollen, damit Sie innerhalb der Klagefrist einen Termin bekommen. Kümmern Sie sich frühzeitig – am besten sofort nach Erhalt der Kündigung – um einen Termin.

 

Tipp: Wenn es trotzdem auf den "letzten Drücker" gehen muss, können Sie sich an unseren Kündigungsnotruf unter www.kuendigungsnotruf.de wenden. "Dort wird Ihnen geholfen", wir legen auch kurzfristig eine Notklage für Sie ein.

 

Akuter Geldmangel ist übrigens kein Grund zum Zögern: Wenn Sie eine Privat- bzw. Familienrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten eines Anwalt für die Klage vor dem Arbeitsgericht. Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, übernimmt der DGB die Vertretung vor dem Arbeitsgericht durch seinen Rechtsschutz. Sie müssen dann zu Ihrer Gewerkschaft und dort einen entsprechenden Termin vereinbaren.

 

Verfügen Sie weder über eine Rechtsschutzversicherung noch einen Mitgliedsausweis einer Gewerkschaft, können Sie unter bestimmten Umständen Prozesskostenhilfe beantragen. Dabei trägt der Staat die Kosten des Anwalts oder ermöglicht eine Ratenzahlung, soweit Sie noch zuviel verdienen. Ihr Anwalt muss Sie übrigens auf diese Möglichkeit hinweisen.

 

Form der Kündigung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schriftlich zu kündigen. Eine Kündigung ohne Wahrung der Schriftform ist daher unwirksam. Auch eine Kündigung per Telefax oder eine Kündigung per sms ist daher wegen Verstoßes gegen die gesetzlich Formvorschrift unwirksam. Die Kündigung muss dagegen weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung oder einen Hinweis auf die Klagefrist enthalten. Allerdings enthält eine ordnungsgemäße Kündigung neuerdings einen Hinweis auf Ihre Meldepflichten gegenüber der Arbeitsagentur. Das Fehlen dieses Hinweises macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, doch wollen vereinzelt Gerichte dem Gekündigten einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen einer Sperrzeit der durch die Arbeitsagentur zubilligen.

 

Eine Kündigung kann entgegen verbreiteter Gerüchte auch während einer Krankheit oder während des Urlaubs ausgesprochen werden.

 

Und denken Sie bitte daran: Suchen Sie in Ihrem Interesse den Anwalt oder Rechtssekretär der Gewerkschaft frühzeitig auf.

 

Übrigens: Der Kündigungsschutzklage haben wir eine eigene Themenseite gewidmet mit allen Fragen und Antworten von A(nwalt) bis Z(ustellung): www.kuendigungsschutzklage.de. 

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