Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben...
1. Sofort zur Arbeitsagentur und melden!
Neuerdings besteht eine von der Arbeitslosmeldung unabhängige Meldepflicht für Arbeitslose. Die Meldung hat unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen (§ 37 b, Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III), frühestens jedoch drei Monate vor Beendigung (§ 37 b Satz 2 SGB III).
Und was heißt "unverzüglich"? Darüber lässt sich trefflich streiten! Die Arbeitsagentur berechnet die Frist so:
- Datum der Kündigung + drei Tage für die Zustellung
Spätestens eine Woche nach diesem Termin muss sich der Arbeitnehmer persönlich bei der Arbeitsagentur gemeldet haben. Bei verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Die Kürzung beträgt je nach Einkommen zwischen sieben und 50 Euro pro Verzögerungstag.
Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Zahl der Tage, für die eine Meldung versäumt worden ist, und nach dem Entgelt, das man zuvor erhalten hat.
Bemessungsentgelt in Höhe von | Pro Tag verspäteter Meldung Kürzung um | Max. Minderung oder 1/2 der Leistung |
| bis 400 € | 7 € | 210 € |
| bis 700 € | 35 € | 1050 € |
| über 700 € | 50 € | 1500 € |
Die Kürzung ist allerdings auf 30 Tage begrenzt, kann also höchstens 1.500 Euro betragen, und wird in einer Summe vorgenommen, darf aber nur die Hälfte des Leistungsanspruchs erfassen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III soll der Arbeitgeber zwar auf diese Meldepflicht hinweisen. Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.9.2004, Az.: 12 Sa 1223/04), das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 7.9.2004, Az.: 19 Sa 1248/04), das Arbeitsgericht Verden (Az.: 3 Ca 1567/03), das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 15 Ca 8562/04) und das Sozialgericht Stuttgart (Urteil v. 27.09.2004, Az.: S 18 AL 3419/04) sind der Meinung, dass bei einer Verletzung der „Sollvorschrift“ ein Schadensersatzanspruch des Gekündigten gegen den Arbeitgeber nicht besteht.
Allerdings meint das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 18.11.2004, Az.: L 12 AL 2242/04) ebenso wie das Landessozialgericht NRW (Urteil v. 21.09.2004, Az.: L 1 AL 51/04), dass der Arbeitnehmer die verspätete Meldung nicht zu verantworten habe, wenn er keine Kenntnis hatte, weil etwa der Arbeitgeber darauf in der Kündigung nicht hingewiesen habe.
Manche Sozialgerichte kritisieren die Meldepflicht gar selbst. So hat das Sozialgericht Frankfurt/Oder (Beschluß v. 1.4.2004, Az.: S 7 AL 42/04) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften zur Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung verfassungsgemäß seien (Aktenzeichen beim BverfG: 1 BvL 6/04).
Weitere Informationen gibt es im Internetangebot der Arbeitsagentur: hier.
Tipp: Wenn Sie die Meldefrist versäumt haben, weil sie davon keine Kenntnis hatten, nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern schleunigst um einen versierten Anwalt bemühen.
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